Gerüstnormen

Die folgenden Gerüstnormen regeln die Arbeit in der Höhe in Bezug auf Gerüste. Für weitere Einzelheiten bitten wir Sie, die unten genannten Normen direkt zu konsultieren.

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Gerüste müssen insbesondere folgenden grundlegenden Anforderungen genügen:
- Sie müssen standsicher sein, sodass ein Umstürzen ausgeschlossen ist.
- Sie müssen über einen sicheren Zugang erreichbar sein.-
- Sie müssen über Einrichtungen verfügen, die einen Absturz vom Gerüst verhindern.

- Standsicherheitsnachweis von Gerüsten

Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist ein Standsicherheitsnachweis (Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung) auf Grundlage der in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) genannten Technischen Baubestimmungen der Länder zu erbringen.

- Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung)

Der für die Erstellung des Gerüstes verantwortliche Arbeitgeber (Gerüstersteller) hat je nach Komplexität des Gerüstes einen Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen oder durch eine von ihm beauftragte fachkundige Person erstellen zu lassen.

- Plan für den Gebrauch

Der Gerüstersteller hat eine Gebrauchsanleitung zur Verfügung zu stellen.

- Absturzsicherung

Beim Auf-, Um- und Abbau müssen Beschäftigte gegen Absturz geschützt sein.

-> Vor dem vertikalen Handtransport von Gerüstbauteilen muss in dem jeweiligen Gerüstabschnitt in den Gerüstfeldern mindestens ein zweiteiliger Seitenschutz (bestehend aus Geländer und Zwischenholm) vorhanden sein.

-> Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen bei durchgehender Gerüstflucht mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden, sofern nicht bauliche Gegebenheiten, wie z. B. Balkone, Erker oder besondere Gerüstbauarten, wie z. B. Hänge- oder Raumgerüst, diese Maßnahme der Absturzsicherung nicht ermöglichen.

- Auffangeinrichtung

Sind Absturzsicherungen nicht möglich, müssen Auffangeinrichtungen verwendet werden.
Die Auffangeinrichtung ist als Schutzgerüst oder Schutznetz auszuführen.

- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) für Gerüstbauarbeiten

Die Verwendung der PSAgA ist insbesondere bei allen Gerüstausführungen erforderlich, wenn Maßnahmen mit Absturzsicherung und Auffangeinrichtung nicht möglich sind, z. B.Der Arbeitgeber hat für die bestimmungsgemäße Verwendung der PSAgA zu sorgen.

- Transport von Gerüstbauteilen

Beim Transport der Gerüstbauteile sind Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, um geeignete Arbeitsmittel zu verwenden.
Geeignete Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind z. B. Krane, Bauaufzüge und
Seilrollenaufzüge mit einem hierfür abgestimmten Lastaufnahmemittel.

- Kennzeichnung des Gerüstes

Jedes Gerüst ist zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung am Gerüst (sinnvollerweise am Zugang) ist Bestandteil der Prüfung und Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme.

- Zugänge zu Arbeitsplätzen während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer

Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten (mindestens alle 50 m) müssen angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können. Grundsätzlich sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen.

- Einhaltung des sicheren Betriebes während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer

Der Gerüstnutzer, der seinen Beschäftigten ein Gerüst zum Gebrauch zur Verfügung stellt, hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung den Plan für den Gebrauch zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber, der Gerüste durch seine Beschäftigten benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu hat er die Beschäftigten anzuweisen, u. a. während des Gebrauchs festgestellte augenfällige Veränderungen an den jeweiligen Aufsichtführenden zu melden.

- Sicherung des Gefahrenbereiches

Besondere Bedingungen für fahrbare Gerüste. müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein.





Für die Erstellung des Gerüstes ist eine fachkundige Person vom Arbeitgeber zu
Beauftragen.
Der Aufgabenbereich erstreckt sich u. a. auf:
- die Erstellung und Aktualisierung des Plans für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung)
- die Erstellung und Aktualisierung des Plans für den Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer
- die Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten (Aufsichtführender).

Gerüste dürfen nur von Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die dafür fachlich geeignet sind.
Fachlich geeignete Beschäftigte müssen speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf Folgendes erstreckt.
Fachlich geeignet sind z. B. Beschäftigte mit:
- Einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk
- Einer abgeschlossenen Ausbildung in einem BauHandwerk, welche die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau beinhaltet
- Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation.

Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten
gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine
Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

- Prüfung nach dem Auf- und Umbau eines Gerüstes
- Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor dem Gebrauch
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Das Ergebnis von Prüfungen ist aufzuzeichnen.


Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Arbeitsgerüsten können folgenden Normen entnommen werden:

- Fassadengerüste nach DIN EN 12810:2004-03.

- Fahrbare Gerüste nach DIN 4420-3:2004-03. Die europäische Norm EN1004-3 wird ebenfalls verwendet.

Die Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Schutzgerüsten können z. B. DIN 4420-1:2004-03 entnommen werden.

Allgemein anerkannte Regelausführung ist eine Gerüstkonfiguration, für
die der Gerüsthersteller einen Standsicherheitsnachweis erbracht hat und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellt wurde.

Matisère/ geruest-experten.de bietet diese Zusammenfassung nur zu Informationszwecken an, ohne jeglichen rechtlichen Wert.

TRBS 2121 Teil 1 versammelt die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von
Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten.

Die Verwendung von Gerüsten im Sinne dieser Regel TRBS2121 schließt den Auf-, Um- und
Abbau (Montage) eines Gerüstes durch den Gerüstersteller und den Gebrauch des
Gerüstes durch den Gerüstnutzer ein.

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